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Richtlinie des BMF vom 17.10.2017, BMF-010310/0245-III/11/2017 gültig von 17.10.2017 bis 05.03.2020

UP-4000, Arbeitsrichtlinie Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge erzeugt wurde.

Wird eine Ware unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten zu einem Ursprungserzeugnis, ist das Ursprungsland wie folgt zu bestimmen:

  • Wird eine Ware in einem Land der Präferenzzone nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Staaten der Präferenzzone durch ausreichende Be- undoder Verarbeitung (siehe Abschnitt 5.5.) bzw. durch mehr als eine nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung, siehe Abschnitt 5.6.) hergestellt, so gilt diese Ware als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes.
  • Erfolgt im Herstellungsland eine nicht ausreichende Be- und Verarbeitung nur mit Ursprungserzeugnissen (Vormaterialien) anderer Staaten der Präferenzzone, so gilt die Ware nur dann als Ursprungserzeugnis des Herstellungslandes, wenn der im Herstellungsland erzielte Wertzuwachs größer ist als die Werte der Vormaterialien mit Ursprung in anderen Staaten der Präferenzzone. Ist der Wertzuwachs geringer, so gilt die Ware als Ursprungerzeugnis des Landes der Präferenzzone, auf das der höchste Wert der Vormaterialien entfällt.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

c)Erzeugnisse mit EWR-Ursprung (siehe UP-4300) gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der EU, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen, wenn sie aus der EU, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden, sofern zwischen der einführenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen anwendbar sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse eines Vertragsstaates bzw. eines Landes der Präferenzzone sind und als solche bereits mit Präferenznachweis eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Die bilaterale Kumulierung wird zwischen zwei Partnerstaaten angewandt und ist laut dem jeweiligen Abkommen zwischen den zwei Vertragsländern immer möglich.

Die diagonale Kumulierung wird zwischen mehr als zwei Partnerländern angewandt und ist nur je nach Stand der Verlautbarung im Amtsblatt Serie C der EU möglich (siehe www.bmf.gv.at/Zoll/Für Unternehmen/Ursprung und Präferenzen/Pan-Euro-Med Abkommen).

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

Achtung:

Im Handel zwischen der EU und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind Ausnahmen von der Kumulierung vorgesehen (Anlage II, Anhang I des Übereinkommens).

5.3.2. Volle Kumulierung

Im EWR und im Warenverkehr der EU mit Algerien, Marokko und Tunesien ist die volle Kumulierung vorgesehen (siehe dazu ARL UP-3000 Abschnitt 1.2.4., die einzelnen länderspezifischen ARL und Anlage II, Anhang II, III und IV des Übereinkommens).

5.3.3. Drittlandsmaterialien

Die Anwendung der Kumulierung beeinträchtigt in keiner Weise die Verwendung von drittländischen Vormaterialien, sofern diese ausreichend be- oder verarbeitet werden.

5.3.4. Andorra

Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt. Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse (Anlage II, Anhang VI des Übereinkommens).

Waren mit Ursprung in Andorra gelten als Ursprungserzeugnisse im diagonalen Handel, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist (Anlage II Art. 2 des Übereinkommens).

5.3.5. San Marino

Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt. Das Übereinkommen gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse (Anlage II, Anhang VII des Übereinkommens).

Waren mit Ursprung in San Marino gelten als Ursprungserzeugnisse im diagonalen Handel, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist (Anlage II Art. 2 des Übereinkommens).

5.4. Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (vollständige Erzeugung)

Eine Ware gilt als vollständig im Gebiet einer Vertragspartei erzeugt, wenn sämtliche zu ihrer Erzeugung verwendeten Vormaterialien, mag ihr Anteil an der Ware auch noch so geringfügig sein, zur Gänze aus diesem Staat stammen. Als vollständig erzeugt in diesem Sinne gelten ausschließlich:

a)dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

e)dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;

j)aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrund ausübt;

k)Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a) bis j) aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

Die hohe See (außerhalb der Küstenmeere) hat keine Staatszugehörigkeit. Fisch, der außerhalb des Küstenmeeres einer Vertragspartei gefangen wird, gilt jedoch als vollständig gewonnen, wenn die "eigenen Schiffe" bzw. "eigenen Fabrikschiffe" folgende Kriterien erfüllen:

a)die in der ausführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)die unter der Flagge der ausführenden Vertragspartei fahren,

c)die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in der ausführenden Vertragspartei hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind und bei der - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte der ausführenden Vertragspartei oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gehört,

d)deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei sind,

und

e)deren Besatzung zu mindestens 75% aus Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei besteht.

5.5. In ausreichendem Maß be- oder verarbeitete Erzeugnisse (ausreichende Be- oder Verarbeitung)

5.5.1. Grundsätzliches

In den meisten Fällen wird der Ursprung einer Ware nicht durch vollständige Erzeugung erzielt, und es muss daher eine ausreichende Be- oder Verarbeitung aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten drittländischen Vormaterialien erfolgen, um präferenziellen Ursprung zu erzielen. Als ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt die Erfüllung der Herstellungsvoraussetzungen, die in der Ursprungsliste des Übereinkommens vorgesehen sind.

Die Ursprungsliste ist eine Liste der erforderlichen ausreichenden Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Bei der Auslegung der Ursprungsliste sind immer die Einleitenden Bemerkungen zur Ursprungsliste zu beachten.

Die Ursprungsliste und die Einleitenden Bemerkungen sind Anhänge (Anlage I, Anhang I und II) zum Übereinkommen (siehe Abschnitt 12.).

Die zu erfüllende Ursprungsregel ist in der Ursprungsliste in Spalte 3 angeführt. Für manche Waren ist auch in der Spalte 4 eine Regel angeführt, wobei in diesen Fällen für den Hersteller eine Wahlmöglichkeit besteht.

5.5.2. Ausnahme (allgemeine Toleranz)

Drittländische Vormaterialien bis zu einem Wert von max. 10% vom Ab-Werk-Preis der daraus hergestellten Fertigware brauchen die Ursprungsregel der Fertigware nicht zu erfüllen. Insgesamt muss aber mehr als eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) im Zuge der Herstellung der Fertigware erfolgen.

Die in den Ursprungsregeln der Ursprungsliste selbst vorgesehenen Wertkriterien bilden die absolute Grenze, dh. es ist kein Addieren mit der Toleranzgrenze möglich.

Waren der Kapitel 50 bis 63 des HS (Textilien/Bekleidung) sind von der 10%-Toleranzregel ausgenommen.

Für Textilien und Bekleidung sind allerdings in der Ursprungsliste (Fußnoten) und den Einleitenden Bemerkungen (Anlage I, Anhang I - siehe Abschnitt 12.) spezielle Toleranzen zu entnehmen.

5.6. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung (Minimalbehandlung)

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (auch als "Minimalbehandlungen" bezeichnet) von Drittlandsmaterialien können zwar allenfalls zur Erfüllung eines Herstellungsvorganges in der Ursprungsliste führen (zB Wechsel der vierstelligen Tarif-Position, Einhaltung eines bestimmten Wertkriteriums), sind jedoch niemals ausreichend im Sinne der Ursprungsregeln.

5.6.1. Doppelfunktion

Der Aspekt der Minimalbehandlung ist einerseits als Zusatzvoraussetzung zur Einhaltung der Herstellungsvoraussetzungen bei Verwendung drittländischer Vormaterialien zu beachten und dient andererseits der Bestimmung des Ursprungslandes, wenn nur Vormaterialien mit Ursprung verwendet werden.

5.6.2. Definition

Als nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen gelten nur die nachfolgend aufgezählten Vorgänge, und zwar wenn ausschließlich diese ("erschöpfende Aufzählung") durchgeführt werden:

a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in einem guten Zustand zu erhalten;

b)Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c)Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d)Bügeln von Textilien;

e)einfaches Anstreichen oder Polieren;

f)Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

g)Behandlungen zum Färben von Zucker oder zum Formen von Würfelzucker;

h)Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i)Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j)Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Einstufen, Abgleichen (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k)einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l)Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m)einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

n)Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

o)einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis o) genannten Behandlungen;

q)Schlachten von Tieren.

Bei der Beurteilung, ob eine Minimalbehandlung vorliegt, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen. Erfolgen die vorstehend genannten Vorgänge im Zusammenhang mit anderen Arbeiten an der Ware, ist der so getätigte Herstellungsvorgang in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Als Beurteilungshilfe kann herangezogen werden, dass mehr als eine Minimalbehandlung vorliegt, wenn Vormaterialien mitverwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Herstellungslandes und für die übliche Funktion der Fertigware selbst relevant sind.

5.7. Maßgebende Einheit und Umschließungen

5.7.1. Maßgebende Einheit

Die maßgebende Einheit, die jeweils die vorgesehene Ursprungsregel erfüllen muss, ist jene Einheit, die auch als Grundlage für die Tarifierung herangezogen wird. Betreffend Warenzusammenstellungen siehe Abschnitt 5.9.

Beispiel:

Ein Metallluster mit beigepackten Gläsern ist ein einheitlicher Beleuchtungskörper, eine Maschine mit getrennt verpackter elektronischer Steuerung ist eine einheitliche Maschine und ebenso bildet ein Segelboot mit beigelegtem Segel eine tarifarische Einheit. In diesen Fällen müssen alle Komponenten bei der Beurteilung des Ursprungs der gesamten Ware mitberücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass für die maßgebende Einheit entweder Ursprung in ihrer Gesamtheit vorliegt oder nicht.

5.7.2. Umschließungen

Umschließungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, und die in ihnen verpackten Waren werden als eine Einheit angesehen. Der Ursprung von Waren in Umschließungen ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

1.Umschließungen, die beim Klein- oder Einzelverkauf in der Regel mit in die Hand des letzten Käufers (Verbrauchers) übergehen, sind als Bestandteil der in ihnen verpackten Ware anzusehen und müssen wie jedes andere verwendete Vormaterial bei der Beurteilung des Ursprungs der Ware mitberücksichtigt werden;

2.andere Umschließungen - das sind insbesondere solche, die zum Schutz der Ware während des Transportes oder der Lagerung dienen - teilen hinsichtlich des Ursprunges grundsätzlich das Schicksal der in ihnen enthaltenen Waren; sie sind - unbeschadet ihres tatsächlichen Ursprungs - so zu behandeln, als ob sie das Ursprungskriterium erfüllen, das auf die in ihnen enthaltenen Waren zutrifft;

3.Soweit Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur nicht wie die darin befindlichen Waren einzureihen sind, müssen Ware und Umschließung getrennt behandelt werden und das jeweils vorgesehene Ursprungskriterium erfüllen.

5.8. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

5.9. Warenzusammenstellungen

Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 vH des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 vH für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.

5.10. Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)Energie und Brennstoffe,

b)Anlagen und Ausrüstung,

c)Maschinen und Werkzeuge,

d)Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen.