

- 40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988)
- 40.13 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus der begünstigten Pensionsvorsorge gemäß § 108a EStG 1988
40.13.2 Steuerliche Behandlung der Leistungen aus einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz oder auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung, für die eine Prämie erstattet wurde
Die Rentenzahlungen (einschließlich Hinterbliebenenrente) aus prämienbegünstigten Arbeitnehmerbeiträgen an eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, sowie aus prämienbegünstigten Beiträgen in der freiwilligen Höherversicherung sind steuerfrei.
Insoweit für derartige Beiträge keine Prämienbegünstigung vorliegt, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) zu versteuern (Erfassung im Ausmaß von 25%).
Für besondere Steigerungsbeträge in der Höherversicherung, die als Pflichtbeiträge einbehalten und als Werbungskosten berücksichtigt wurden, steht die Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 nicht zu.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.04.2006 |
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Schlagworte: | Lohnsteuer |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19974.1 aufgenommen am: 20.04.2006 12:35:22 zuletzt geändert am: 21.05.2006 Dokument-ID: 370ec295-55cd-452c-bd49-6e3a733351ad Segment-ID: 0ff2be09-0ac4-44fe-97f2-4b08a9512465 |
