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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeines
Artikel 340e
(1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn diese Waren in einem Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 1 des Zollkodex ist das gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn die Beförderung im Rahmen eines gemäß den Artikeln 313a und 313b genehmigten Linienverkehrs erfolgt.