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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 21.03.2015, BMF-010313/0254-IV/6/2015
gültig von 21.03.2015 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 5 Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union
Artikel 93a
(1) Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.
(2) Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 92 erneut registriert.
(3) Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS-Schemas mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.