Richtlinie des BMF vom 15.08.2010, BMF-010311/0075-IV/8/2010 gültig von 15.08.2010 bis 25.11.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 7. Strafbestimmungen, Beschlagnahme und Behandlung eingezogener, verfallener oder beschlagnahmter Exemplare

7.2. Beschlagnahme

(1) Werden Exemplare, die in AnhangAnhang A, B, C oder D A, Anhang B, Anhang C oder Anhang D angeführt sind, an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 ArtHG 2009 gerichtlich strafbare Handlung (siehe Abschnitt 7.1.1.) noch ein Finanzvergehen nach § 8 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.1.2.) vor, sind die Exemplare

1bei ungenütztem Verstreichen der nach Artikel 49 ZK für die Beibringung der fehlenden Unterlagen zu setzenden Frist oder

2.vor Verstreichen dieser Frist nach Artikel 49 ZK wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen

gemäß § 29 Abs. 3 ZollR-DG zu beschlagnahmen (§ 10 ArtHG 2009). Hinsichtlich lebender Exemplare der Anhänge A, B und C siehe jedoch Abs. 2. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (siehe Abschnitt 1a.1. Abs. 3 Abs. 3) zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 ArtHG 2009 (siehe Abschnitt 7.3.) unverzüglich anzuzeigen.

(2) Gemäß Artikel 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 besteht eine Verpflichtung zur Beschlagnahme, wenn lebende Exemplare der Anhänge B und C ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt werden. Lebende Exemplare der Anhänge A, B und C sind daher auf jeden Fall zu beschlagnahmen. In diesen Fällen ist daher die Anwendung gelinderer Mittel (zB Belassung in vorübergehender Verwahrung) während die Frist nach Artikel 49 ZK läuft, nicht zulässig.

(3) Werden lebende Tiere oder lebende Pflanzen beschlagnahmt, so sind diese in ein Schutzzentrum oder an einen anderen geeigneten Ort zu verbringen. Eine Liste von Schutzzentren, in denen eine Unterbringung beschlagnahmter Tiere und Pflanzen möglich ist, ist als Anlage 8 angeschlossen. Bei Tieren ist nach der Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320 Abschnitt 6.2.) vorzugehen. Bei Pflanzen ist nach der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Abschnitt 4.2.) vorzugehen. Werden lebende Tiere oder Pflanzen nicht beim Zollamt verwahrt, so ist gegenüber dem Verwahrer - auch wenn es sich um eine Behörde handelt - ein Verfügungsverbot gemäß § 26 Abs. 3 ZollR-DG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 FinStrG zu erlassen und ein Verwahrvertrag, in dem auch die Frage der Unterbringungs- und Pflegekosten geregelt ist, abzuschließen.