

- 5. Zollabfertigung
5.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Bei der Einfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung zwingend bei den zugelassenen Eingangsstellen an der EU-Außengrenze zu erfolgen. Die Waren sind daher bei einer solchen Eingangsstelle zur Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung zu gestellen.
(3) Bei der Ausfuhr ist die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung (Blätter 1, 2 und 3) gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung haben die Sendung bis zum tatsächlichen Austritt aus der Union zu begleiten.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 25.11.2010 |
Materie: |
|
betroffene Normen: |
|
Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Stammfassung: | BMF-010311/0048-IV/8/2008 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.7 aufgenommen am: 25.11.2010 09:40:00 Dokument-ID: b0326231-b6ae-49b9-b5cf-6629cff194f1 Segment-ID: 1038d8d6-0b77-4440-aa3f-31fb943c7c8a |
