Richtlinie des BMF vom 26.11.2010, BMF-010311/0105-IV/8/2010
gültig von 26.11.2010 bis 31.07.2020
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 5. Zollabfertigung

5.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren

(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.

(2) Bei der Einfuhr hat die artenschutzrechtliche Prüfung zwingend bei den zugelassenen Eingangsstellen an der EU-Außengrenze zu erfolgen. Die Waren sind daher bei einer solchen Eingangsstelle zur Durchführung der artenschutzrechtlichen Prüfung zu gestellen.

(3) Bei der Ausfuhr ist die Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung (Blätter 1, 2 und 3) gemeinsam mit den sonstigen Begleitdokumenten der Sendung vor dem Versand der Überwachungszollstelle zur artenschutzrechtlichen Prüfung (siehe Abschnitt 5.1.) vorzulegen. Die Blätter 1, 2 und 3 der Ausfuhrgenehmigung bzw. die Wiederausfuhrbescheinigung haben die Sendung bis zum tatsächlichen Austritt aus der Union zu begleiten.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:25.11.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.7
aufgenommen am: 25.11.2010 09:40:00
Dokument-ID: b0326231-b6ae-49b9-b5cf-6629cff194f1
Segment-ID: 1038d8d6-0b77-4440-aa3f-31fb943c7c8a
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