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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 5 Risikomanagement
Artikel 4i
(1) Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe c umfassen die folgenden Elemente:
a) eine Beschreibung der Risiken;
b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind;
c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen;
d) die Dauer der Anwendung der in Buchstabe c genannten Zollkontrollen.
Die durch die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Elemente gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe a weitergegeben. Die Zollbehörden wenden sie in ihren Risikomanagementsystemen an.
(2) Die Zollbehörden unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Zollkontrollen.