Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA
  • Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 453

(1) Werden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA befördert, gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen.

(2) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der in Absatz 1 genannten Waren ist nach den Artikeln 314 bis 324f oder gegebenenfalls nach den Artikeln 325 bis 334 im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 326 zu erbringen.