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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010311/0029-IV/8/2016
gültig von 01.05.2016 bis 18.05.2020
VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
2. Einfuhr
2.1. Anwendungszeitpunkt
Die in der Anlage 1 und der Anlage 2 angeführten Waren unterliegen den Einfuhrbeschränkungen im Zeitpunkt der Verbringung nach Österreich (siehe auch Abschnitt 1.2.). Bei Nichtunionswaren sind die Einfuhrbeschränkungen daher bei allen Arten des Zollverfahrens zu beachten.