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- 16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)
- 16.2 Definition und Abgrenzung der einzelnen Einkünfte aus selbständiger Arbeit
16.2.9b Hausverwalter
Die Tätigkeit eines Hausverwalters besteht in der eigenverantwortlichen Verwaltung fremden Vermögens. Werden selbst keine Liegenschaften verwaltet, sondern besteht der Aufgabenbereich überwiegend in der Kontrolle von Objekten hinsichtlich Sauberkeit, Funktionieren der technischen Einrichtungen etc, liegt darin keine Tätigkeit, deren Hauptzweck in der Verwaltung fremden Vermögens besteht.
Zu den Einkünften aus der Tätigkeit eines Hausverwalters gehören unter anderem
- die Entgelte aus der unmittelbaren Verwaltertätigkeit,
- Provisionszahlungen für die Vergabe und Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten,
- Provisionszahlungen für die Vergabe von Wohnungen im verwalteten Gebäude (Ablösezahlungen) oder
- Provisionszahlungen für die Vermittlung von Versicherungen für die verwalteten Gebäude.
Provisionen aus der Vermittlung anderer als der verwalteten Realitäten gehören nur so lange zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit, als die Realitätenvermittlung nur in untergeordnetem Ausmaß erfolgt (VfGH 18.6.1964, B 317/63). Bei Überwiegen der Realitätenvermittlung ist ein einheitlicher Gewerbetrieb anzunehmen, bei Überwiegen der Verwaltertätigkeit sind einheitliche Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit anzunehmen.
Die Vergabe von Bauaufträgen in der Art eines Generalunternehmers im eigenen Namen und Weiterfakturierung an die Auftraggeber überschreitet die Vermögensverwaltung und führt zu gewerblichen Einkünften.
Verwaltet ein Miteigentümer (Wohnungseigentümer) das im Miteigentum (Wohnungseigentum) stehende Gebäude, gehört sein Hausverwalterentgelt zu den Einkünften nach § 22 Z 2 EStG 1988 (vgl. VwGH 21.9.1993, 90/14/0057), siehe Rz 6017.