Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IV Warenursprung
  • Kapitel 1 Nichtpräferenzieller Ursprung
  • Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse
  • Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten
Artikel 57

(1) Bei im Rahmen dieses Unterabschnitts ausgestellten Ursprungszeugnissen darf nur ein einziges Exemplar die Bezeichnung "Original" aufweisen, und zwar neben dem Titel des Dokuments. Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung "Durchschrift" aufweisen.

(2) Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.