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Richtlinie des BMF vom 01.08.2011, BMF-010311/0082-IV/8/2011
gültig von 01.08.2011 bis 06.02.2012
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
- 2. Grenztierärztliche Kontrolle
2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren
(1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) gelegenen Ort
a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EUEuropäischen Union gelegen ist,
zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden.
(2) Der Kontrollpflicht durch den Grenztierarzt bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen.