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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-4404, Arbeitsrichtlinie Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
1. Abkürzungen, Begriffsbestimmungen und Definitionen
1.1. Abkürzungen
Übersichtstabelle
EU |
Europäische Union |
Ursprungsliste |
Anhang 3 des Abkommens "Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln", Anhang 4 "Ursprungskontingente und Alternativen für die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln des Anhangs 3" und Anhang 5 "Vorläufige produktspezifische Vorschriften für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge" |
Ursprungsprotokoll |
Kapitel 2 des Abkommens über Ursprungsregeln samt den Anhängen 2 bis 9 |
Vertragspartner |
EU und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland |
WTO |
World Trade Organisation |
1.2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Einreihung" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in ein bestimmtes Kapitel, eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;
2."Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;
3."Ausführer" eine in einer Vertragspartei befindliche Person, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei das Ursprungserzeugnis ausführt oder herstellt und die Erklärung zum Ursprung ausstellt;
4."Einführer" eine Person, die das Ursprungserzeugnis einführt und die Zollpräferenzbehandlung dafür in Anspruch nimmt;
5."Vormaterial" jeder Stoff, der bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wird, einschließlich aller Bestandteile, Zutaten, Rohstoffe oder Teile;
6."Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft" ein Vormaterial, das die Bedingungen dieses Ursprungsprotokolls für Ursprungserzeugnisse nicht erfüllt, einschließlich eines Vormaterials, dessen Ursprungseigenschaft nicht geklärt werden kann;
7."Erzeugnis" das Ergebnis einer Herstellung, auch dann, wenn es als Vormaterial für ein anderes Erzeugnis bestimmt ist;
8."Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbauen;
Weitere Begriffsbestimmungen zur Auslegung der Listenregeln hinsichtlich Zolltarif, Nettogewicht, Zollwert, Ab-Werk-Preis, MaxNOM, etc. befinden sich im ANHANG 2 des Abkommens (Bemerkungen 4 bis 6), S. 1019 bis 1025
1.3. Definitionen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1."Zollpräferenzmaßnahmen" bzw. "Abkommen" die Gebiete der EU und des Vereinigten Königreichs;
2."Präferenzzone" das Gebiet der EU und des Vereinigten Königreichs;
3."Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz bzw. den ermäßigten Zollsatz, der sich aus den unter Ziffer 1. angeführten Abkommen ergibt;
4."Ursprungsregeln" die im anzuwendenden Ursprungsprotokoll festgelegten Voraussetzungen für den Erwerb des Warenursprungs;
5."Ursprungserzeugnis" Waren, welche die Ursprungsregeln des anzuwendenden Ursprungsprotokolls erfüllen;
6."Präferenznachweis" jene Erklärung (genannt Erklärung zum Ursprung), die bestätigt, dass es sich bei den betreffenden Waren um Ursprungserzeugnisse handelt;
7."Drittland" einen Staat oder ein Gebiet, der/das nicht der Präferenzzone angehört;
8."Drittlandsmaterialien" alle Waren, die keine Ursprungszeugnisse sind;
9."Minimalbehandlung" nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen.