Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008
gültig von 01.05.2008 bis 16.03.2010
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

3. Eingangs- und Ausgangsstellen

3.1. Eingangsstellen

(1) Die Einfuhr der den Beschränkungen unterliegenden Exemplare ist nur über die in Anlage 3 als Eingangsstellen angeführten Zollämter bzw. Zollstellen von Zollämtern zulässig.

(2) Grenzzollstellen, die nicht als Eingangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen in der Einfuhr, unabhängig von der Art des durchzuführenden Zollverfahrens, nicht abfertigen.

(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbringung über die in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen besteht, wenn die Einbringung im Schiffs-, Eisenbahn- und Flugverkehr erfolgt und die Waren mit dem selben Verkehrsträger weiterbefördert werden.

(4) Eine Einschränkung der Abfertigungsbefugnisse der Innerlandszollstellen erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht. Wenngleich alle Kontrollen nach dieser Verordnung bei den in der Anlage 3 angeführten Grenzzollstellen zu erfolgen haben, haben auch die Innerlandszollstellen bei einem nachfolgenden Zollverfahren die erforderlichen Artenschutzdokumente zu kontrollieren (siehe auch Abschnitt 5.1. Abs. 3 bis 5).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.05.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.1
aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23
zuletzt geändert am: 07.05.2008
Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b
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