

3. Eingangs- und Ausgangsstellen
3.1. Eingangsstellen
(1) Die Einfuhr der den Beschränkungen unterliegenden Exemplare ist nur über die in Anlage 3 als Eingangsstellen angeführten Zollämter bzw. Zollstellen von Zollämtern zulässig.
(2) Grenzzollstellen, die nicht als Eingangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen in der Einfuhr, unabhängig von der Art des durchzuführenden Zollverfahrens, nicht abfertigen.
(3) Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einbringung über die in Anlage 3 angeführten Eingangsstellen besteht, wenn die Einbringung im Schiffs-, Eisenbahn- und Flugverkehr erfolgt und die Waren mit dem selben Verkehrsträger weiterbefördert werden.
(4) Eine Einschränkung der Abfertigungsbefugnisse der Innerlandszollstellen erfolgt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 nicht. Wenngleich alle Kontrollen nach dieser Verordnung bei den in der Anlage 3 angeführten Grenzzollstellen zu erfolgen haben, haben auch die Innerlandszollstellen bei einem nachfolgenden Zollverfahren die erforderlichen Artenschutzdokumente zu kontrollieren (siehe auch Abschnitt 5.1. Abs. 3 bis 5).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.05.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen |
Systemdaten: | Findok-Nr: 34486.1 aufgenommen am: 05.05.2008 13:13:23 zuletzt geändert am: 07.05.2008 Dokument-ID: 72f4d5cc-f463-4f13-abbd-1a57a44b3c1b Segment-ID: 11ff8ee7-b886-4d60-be86-be9f95ae7d38 |
