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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZT-2510, Arbeitsrichtlinie "Verwaltungsabsprache über die Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente"
Verwaltungsabsprache Kontingentverwaltung- 7. Außergewöhnliche Situationen
7.2. Berichtigung von Irrtümern
Wurde irrtümlich eine Ziehung auf das falsche Kontingent vorgenommen, muss der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich die Rückübertragung veranlassen und eine Ziehung auf das richtige Kontingent bei der Kommission beantragen.
Vor der Rückübertragung einer gezogenen, aber nicht ausgenutzten Menge sollte der Mitgliedstaat die Richtigkeit der Rückübertragung prüfen. Die Annullierung von Rückübertragungen ist nicht möglich, wenn sie von der Kommission bereits bei einer Zuteilung berücksichtigt wurde.
Um sicherzustellen, dass die Rückübertragungen auf das richtige Zollkontingent erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten den Zeitpunkt der Einfuhr, die Gegenstand der Rückübertragung ist, sowie die Referenzdaten des ursprünglichen irrtümlichen Ziehungsantrags angeben.