Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
  • Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
  • Abschnitt 2 Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke
Artikel 214

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Vordrucks nach Artikel 205 Absatz 1 vorgeschrieben sind, kann der Anmelder zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Photokopien des Vordrucks verwenden.

Diese zusätzlichen Blätter oder Photokopien müssen vom Anmelder unterzeichnet, der zuständigen Zollstelle vorgelegt und von dieser unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Sie werden von den Zollbehörden als Originale anerkannt, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufrieden stellend erachtet wird.