Richtlinie des BMF vom 23.09.2020, 2020-0.610.174
gültig ab 23.09.2020
UP-5200, Arbeitsrichtlinie PAZIFIK

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom WPA erfasst sein (Abschnitt 4.),

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der Pazifik-Staaten sein (Abschnitt 5.),

3.die Ware muss aus dem Gebiet eines Pazifik-Staates direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),

4.die Erfüllung der unter Z 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).

3.2. Präferenzzölle

Waren mit Ursprung in den Pazifik-Staaten werden zollfrei zur Einfuhr in die EU zugelassen, ausgenommen die in Anhang I des WPA (ab S. 25) aufgeführten Waren, für die die dort festgelegten Bedingungen gelten.

Die Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EU werden gemäß Anhang II des WPA (ab S. 27) gesenkt oder beseitigt.

Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr in die EU keine Zollpräferenz nach diesem WPA gewährt.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:23.09.2020
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Papua Neuguinea, Fidschi
Stammfassung:BMF-010310/0071-IV/7/2014
Systemdaten: Findok-Nr: 68496.7
aufgenommen am: 23.09.2020 13:23:25
Dokument-ID: ad83df6e-b7d4-47e5-839d-f0018659cfd3
Segment-ID: 13e41427-7b64-4d0f-889e-633b504b052f
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