Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
  • 6.10 Individualpauschalierung von Werbungskosten

6.10.2 Anwendungsvoraussetzungen (§ 8 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999)

§ 8. (1) Die Anwendung der Pauschalierung gemäß § 2 ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

1. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 wurde die Betätigung jeweils während des gesamten Kalenderjahres ausgeübt.

2. In den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Betriebsausgaben oder Werbungskosten angefallen.

3. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind jeweils in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt worden.

4. Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von Betriebsausgaben oder Werbungskosten einerseits und Umsätzen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 um nicht mehr als 20%.

5. Die Betriebsausgaben oder Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 2 Abs. 1) um nicht mehr als 20%.

6. Es besteht jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.

7. Es besteht für das Kalenderjahr, für das die Pauschalierung angewendet wird, keine Buchführungspflicht und es werden auch nicht freiwillig Bücher geführt, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermöglichen.

8. Die Umsätze (§ 125 Abs. 1 Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 28 EStG 1988 in den Jahren 1997, 1998 und 1999 betragen jeweils nicht mehr als 5 Mio S.

9. Es geht aus einer der Abgabenbehörde vorgelegten Beilage hervor, dass der Steuerpflichtige von dieser Pauschalierung Gebrauch macht. Der Steuerpflichtige hat in der Beilage die Berechnungsgrundlagen darzustellen.

Die Individualpauschalierung von Werbungskosten kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Ganzjährige Ausübung der Betätigung in den Jahren 1997, 1998 und 1999. Eine nicht ganzjährig ausgeübte Betätigung in einem der Jahre des Beobachtungszeitraumes (zB Karenzurlaub) führt zur Unanwendbarkeit der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001. Krankenstände und Truppenübungen sind nicht schädlich.
  • Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Pauschalierung und Darstellung der Berechnungsgrundlagen auf einer Beilage. Die der Abgabenbehörde vorzulegende Beilage ist nach einem amtlichen Vordruck zu erstellen.
  • Die Pauschalierung bezieht sich nur auf ein einzelnes Dienstverhältnis beim selben Arbeitgeber. Einnahmen, die nicht vom Arbeitgeber stammen (zB Krankengelder, Arbeitslohn von dritter Seite), sind nicht von der Pauschalierung erfasst.
  • In den Jahren 1997, 1998 und 1999 sind tatsächlich Werbungskosten angefallen und diese sind in voller Höhe nach den tatsächlichen Verhältnissen der Einkünfteermittlung zu Grunde gelegt worden. Die Individualpauschalierung ist daher nicht anwendbar, wenn in einem der Jahre 1997, 1998 und 1999 (bloß) der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt oder eine Werbungskostenpauschalierung gemäß der Verordnung des BMF, BGBl. Nr. 32/1993 in Anspruch genommen wurde.

Die sich jeweils für die Jahre 1997, 1998 und 1999 aus dem Verhältnis von pauschalierungsfähigen Werbungskosten einerseits und Einnahmen andererseits ergebenden Prozentsätze übersteigen den durchschnittlichen Prozentsatz aus den Jahren 1997, 1998 und 1999 um nicht mehr als 20%. In keinem der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur Ermittlung des durchschnittlichen Werbungskostenprozentsatzes zu ermittelnde Prozentsatz an pauschalierungsfähigen Werbungskosten den Durchschnittswert (Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen. Wurden in einem Jahr des Beobachtungszeitraumes keine Einnahmen erzielt, sind jedoch Werbungskosten angefallen, ist der Prozentsatz des betreffenden Jahres unendlich hoch. In diesem Fall sind die Anwendungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Z 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, nicht erfüllt und die Inanspruchnahme der Individualpauschalierung kommt nicht in Betracht. Pauschalierungsfähige Werbungskosten sind alle Werbungskosten mit Ausnahme der im § 4 der Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, genannten Werbungskosten.

Beispiel 1:

Jahr

WK*)

Einnahmen

%

1997

280

400

70

1998

180

360

50

1999

270

450

60

*) pauschalierungsfähige Werbungskosten

Der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 60. Da der Prozentsatz des Jahres 1997 (70) weniger als 120% des durchschnittlichen Prozentsatzes (das sind 60 + 12 = 72) beträgt, ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, erfüllt und es ist zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 5 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, erfüllt ist (siehe dazu den nächsten Punkt und das dortige Beispiel).

Beispiel 2:

Jahr

WK*)

Einnahmen

%

1997

280

400

70

1998

160

320

50

1999

170

200

85

* ) pauschalierungsfähige Werbungskosten

Der durchschnittliche Prozentsatz der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 68,33. Da der Prozentsatz des Jahres 1999 (85) mehr als 120% des durchschnittlichen Prozentsatzes (120% von 68,33 sind 82) beträgt, ist die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 4 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, nicht erfüllt.

Die pauschalierungsfähigen Werbungskosten jeweils der Jahre 1997, 1998 und 1999 übersteigen das arithmetische Mittel der in diesen Jahren angefallenen Werbungskosten um nicht mehr als 20%. In keinem der Jahre des Beobachtungszeitraumes 1997, 1998 und 1999 darf somit der zur Ermittlung des arithmetischen Mittels an Werbungskosten zu berücksichtigende Betrag an Werbungskosten den Durchschnittswert (Vergleichsbasis) um mehr als 20% übersteigen.

Beispiel 3:

Angaben wie oben Beispiel 1. Das arithmetische Mittel der pauschalierungsfähigen Werbungskosten der Jahre 1997, 1998 und 1999 beträgt 243,33 ein Drittel von (280 + 180 + 270). 120% davon betragen 292. Da die Werbungskosten des Jahres 1997 (280) den Durchschnittswert um nicht mehr als 20% übersteigen, ist auch die Anwendungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Z 5 Verordnung BMF, BGBl. II Nr. 230/1999 idF BGBl. II Nr. 500/1999, erfüllt.