Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0024-IV/8/2007 gültig von 01.03.2007 bis 31.12.2008

VB-0240, Arbeitsrichtlinie Biologische Landwirtschaft

  • 2. Einfuhr aus Drittstaaten

2.3. Teilsendungen

(1) Soll eine Sendung vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen eines Nichterhebungsverfahrens in mehrere Partien aufgeteilt werden, so hat die Einfuhrkontrolle gemäß in Abschnitt 2.2. Abs. 6 vor dieser Aufteilung zu erfolgen.

(2) Der Anmelder hat die in der Kontrollbescheinigung aufscheinenden Daten in eine Teilkontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau/biologischer Landwirtschaft in die Europäische Gemeinschaft (Anlage 3) zu übertragen, wobei für jede Teilsendung eine eigene Teilkontrollbescheinigung auszustellen ist, die auf den jeweiligen neuen Empfänger zu lauten hat. Die Teilkontrollbescheinigung hat dem Muster in Anlage 3 zu entsprechen und die in Anlage 3 enthaltenen Erläuterungen für das Ausfüllen müssen eingehalten werden. Die einzelnen Teilkontrollbescheinigungen sind dabei fortlaufend zu nummerieren. Die Bezugsnummer der Teilkontrollbescheinigung ergibt sich sodann aus der (in Feld 3 der Teilkontrollbescheinigung zu vermerkenden) Nummer der Kontrollbescheinigung und der Nummer der Teilkontrollbescheinigung.

Beispiel: in Feld 3 einer Teilkontrollbescheinigung ist als Nummer der (ursprünglichen) Kontrollbescheinigung "CH 123.456" vermerkt und die Teilkontrollbescheinigungen trägt die Nummer "3"; die Bezugsnummer dieser Teilkontrollbescheinigung lautet:

CH 123.456 / 3

Das Original der Kontrollbescheinigung sowie die für jede Partie ausgestellten Teilkontrollbescheinigungen sind vor deren Aufteilung der Überwachungszollstelle vorzulegen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7120").

Überdies ist die Durchführung der Einfuhrkontrolle im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscode 70550 (Antrag auf Ausstellung einer Teilkontrollbescheinigung für Erzeugnisse aus biologischer Landwirtschaft) zu beantragen.

(2) Die Überwachungszollstelle hat zunächst die Übereinstimmung der Sendung mit der Kontrollbescheinigung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, zu überprüfen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zollstelle grundsätzlich nur diese formelle Prüfung der Kontrollbescheinigung durchzuführen hat. Die materielle Prüfung dieser Unterlage obliegt ebenso wie eine etwaige Prüfung der Erzeugnisse selbst hinsichtlich der Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.

Vor der Aufteilung der Sendung sind daher die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.

Die Teilung der Sendung und die anschließende Durchführung des Zollverfahrens sind jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7121").

(3) Liegt - allenfalls nach Prüfung der Sendung durch eine Kontrollorgan oder nach einer Probennahme und Analyse - die schriftliche Zustimmung der Lebensmittelaufsicht zur Einfuhr vor, hat die Zollstelle

1.die durchgeführte Prüfung im Feld 17 der Kontrollbescheinigung vordrucksgemäß zu bestätigen und zusätzlich folgenden Vermerk anzubringen: "Teilkontrollbescheinigungen ausgestellt" und

2.die vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen durch Ausfüllen von Feld 14 der Bescheinigungen auszustellen.

Das bestätigte Original der Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder gemeinsam mit den Originalen der Teilkontrollbescheinigungen auszufolgen. Die Zustimmung der Lebensmittelaufsicht zur Einfuhr ist der Anmeldung anzuschließen. Die Ausstellung der Teilkontrollbescheinigungen ist in der Anmeldung festzuhalten.

(4) Bei der späteren Überführung einer Teilsendung in den zollrechtlich freien Verkehr ist der Abfertigungszollstelle die im Feld 14 bestätigte Teilkontrollbescheinigung, die eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung bildet und daher in ihr anzuführen ist, im Original vorzulegen. Die vorgelegte Urkunde ist nach Einsichtnahme der Partei zu retournieren und hat die jeweilige Sendung bis zum Empfänger zu begleiten. Eine (neuerliche) Prüfung der Teilsendung durch die Lebensmittelaufsicht ist nicht erforderlich.