Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
3. Durchfuhr
3.1. Durchfuhrbeschränkungen
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 der Suchtgiftverordnung bzw. § 16 der Psychotropenverordnung ist die Durchfuhr (Abschnitt 1.3.) von Suchtgiften der Anlage 1 und psychotropen Stoffen der Anlage 2 verboten, sofern den Begleitpapieren nicht eine Ausfuhrbewilligung des Versandlandes (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7044") angeschlossen ist.
(2) Die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes, die auf einen anderen Bestimmungsstaat als Österreich lauten muss, bildet bei der Durchfuhr von Suchtmitteln der Anlagen A und B eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie/Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(3) Die Ausfuhrbewilligung ist den Begleitpapieren anzuschließen.
(4) Soll eine zur Durchfuhr bestimmte Sendung im Versandverfahren in ein anderes Bestimmungsland als das in der Ausfuhrbewilligung des Versandlandes bezeichnete Bestimmungsland weitergeleitet werden, so ist eine Ausfuhrbewilligung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend beizubringen. In diesem Fall ist nach Abschnitt 4 vorzugehen.