Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 26.11.2013, BMF-010313/0610-IV/6/2013 gültig von 26.11.2013 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313d

(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:

a) Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

b) erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;

c) Anlaufhäfen;

d) Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;

e) Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.

(2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.

Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.