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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 313d
(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:
a) Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;
b) erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;
c) Anlaufhäfen;
d) Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;
e) Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.
(2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in dem in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und -kommunikationssystem für den Linienverkehr. Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.
Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.