Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel II Verbindliche Auskünfte
  • Kapitel 2 Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte - Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission
Artikel 8

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:

a) eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);

b) eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);

c) die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).

Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1 eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(3) Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden. (Gilt ab 01.02.2004).