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Fassung vom 24.03.2020
Fassung 27.01.2023
Fassung 02.12.2022
Fassung 12.01.2022
Fassung 24.04.2020
Fassung 24.03.2020
Fassung 02.12.2019
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Richtlinie des BMF vom 02.12.2019, 2020-0.151.233
gültig von 02.12.2019 bis 23.04.2020
UP-5600, Arbeitsrichtlinie Côte d'Ivoire
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Ein Verbot der Zollrückvergütung ist im gegenständlichen Abkommen nicht vorgesehen.