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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
- Kapitel 2 Endgültige Ausfuhr
Artikel 794
(1) Waren, die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und deren Wert pro Sendung und Anmelder 3.000 ECU nicht überschreitet, können bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Bestimmung nicht auf Personen angewandt wird, die als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handeln.
(2) Mündliche Ausfuhranmeldungen können nur bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.