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Richtlinie des BMF vom 21.09.2017, BMF-010310/0219-III/11/2017 gültig von 21.09.2017 bis 29.04.2020

UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)

7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Im Gegensatz zu allen anderen Präferenzabkommen der EU befindet sich die Bestimmung über das Verbot der Zollrückvergütung (auch "Drawback Verbot" genannt) nicht im Ursprungsprotokoll selbst sondern ist im Artikel 2.5. des Abkommens angeführt. Laut Absatz 3 dieses Artikels findet das Drawback Verbot erst drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens Anwendung.