

- 11 STEUERSÄTZE UND STEUERABSETZBETRÄGE (§ 33 EStG 1988)
11.4 Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988)
11.4.1 Voraussetzungen
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
a)verheiratet oder eingetragener Partner ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt lebt oder
b)mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft lebt.
Bei der Fristenberechnung ist § 108 BAO anzuwenden.
Beispiel 1:
Eine Lebensgemeinschaft wird im Juni begründet (Beziehen der gemeinsamen Wohnung). Am 30. Juni kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab Juni). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu, wenn die Lebensgemeinschaft mit Kind bis zum 31. Dezember besteht.
Beispiel 2:
Eine Ehe besteht während des gesamten Kalenderjahres. Im August kommt ein Kind zur Welt (Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ab August). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nicht zu.
Siehe auch Beispiel Rz 10783.
Der Absetzbetrag beträgt:
- mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro,
- mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro,
- mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro,
- für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro.
Der Kinderzuschlag zum Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den österreichischen Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Es ist für den Kinderzuschlag ausreichend, wenn ein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe dem Grunde nach besteht (zB bei Überlagerung des Familienbeihilfenanspruches auf Grund einer zwischenstaatlichen Regelung).
Im Falle einer Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist der Tag der Rechtswirksamkeit der Scheidung oder Auflösungsentscheidung (Rechtskraft des Urteils oder des Beschlusses) mitzuzählen. Ebenso ist der Tag der Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft miteinzurechnen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher zu, wenn ein Steuerpflichtiger zu Beginn des Kalenderjahres (1. Jänner) verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht vor dem 2. Juli geschieden oder aufgelöst wird.
Voraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners des Alleinverdieners. Für Steuerpflichtige iSd § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist hingegen die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich (siehe Rz 778).
Das Erfordernis der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners des Alleinverdieners kann auch durch einen abgeleiteten Wohnsitz erfüllt werden.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht daher in diesen Fällen zu, wenn
- der (Ehe)Partner diese Wohnung in Österreich auch tatsächlich benützt und damit unbeschränkt steuerpflichtig ist und
- ein Einkommensnachweis über die Einkünfte des (Ehe)Partners der ausländischen Steuerbehörde vorliegt, aus dem hervorgeht, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird.
Bei (Ehe)Partnern aus Drittstaaten kann ein abgeleiteter Wohnsitz nicht angenommen werden, sondern es bedarf eines Aufenthaltstitels. Nur wenn eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vorliegt, ist die unbeschränkte Steuerpflicht auf Grund eines abgeleiteten Wohnsitzes möglich.
Kann ein Steuerpflichtiger nur deshalb nicht nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren, weil er bereits auf Grund seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes unbeschränkt steuerpflichtig ist, steht ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Steuerpflichtige erfüllt die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 (siehe Rz 7 und Rz 8) mit Ausnahme des fehlenden inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes.
- Der Nachweis der Auslandseinkünfte ist durch eine Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde (Formular E9 - Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums) zu erbringen.
- Es ist ein Einkommensnachweis über die Einkünfte des (Ehe-)Partners der ausländischen Steuerbehörde vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass der Grenzbetrag nicht überschritten wird.
Damit erfolgt eine Gleichstellung von unbeschränkt steuerpflichtigen Alleinverdienern mit jenen, die die Voraussetzungen einer Option gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 erfüllen.
Siehe auch Beispiel Rz 10772c.
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit mindestens einem Kind oder in einer Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro im Kalenderjahr beziehen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Seit 1. Jänner 2001 gelten Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Käme es durch eine Pensionsnachzahlung zu einer rückwirkenden Überschreitung des maßgeblichen Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag, bestehen keine Bedenken, aus Billigkeitsgründen von einer Pflichtveranlagung abzusehen.
Siehe auch Beispiel Rz 10773b.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 26.07.2011 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: |
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Schlagworte: | Lohnsteuer, Kinderzuschlag, Schädliche Einkünfte, Einkunftsgrenze |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19974.9 aufgenommen am: 26.07.2011 14:36:45 Dokument-ID: 4de4f887-da2a-4347-af7c-5662c51b279b Segment-ID: 1511acf8-8943-43b1-8c16-c9a93a90b03f |
