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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 2 Verfahrensablauf
  • Unterabschnitt 6 Überprüfung der Beendigung des Verfahrens
Artikel 369a

Die Durchgangszollstelle erfasst den Grenzübergang unter Berücksichtigung der "Vorab-Durchgangsanzeige", die sie von der Abgangsstelle erhalten hat. Alle Warenkontrollen erfolgen insbesondere auf der Grundlage dieser "Vorab-Durchgangsanzeige". Der Grenzübergang wird der Abgangsstelle mit der "Grenzübergangsanzeige" mitgeteilt. Diese Nachricht entspricht der Struktur und den Angaben, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.