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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000
- 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)
- 20.2 Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Begriffsdefinitionen)
20.2.8 Erweiterungstatbestände
20.2.8.1 Verhältnis zu den Grundtatbeständen
Unter den Erweiterungstatbeständen werden nur solche besonderen Entgelte und Vorteile erfasst, denen die gleiche wirtschaftliche Funktion wie den Haupttatbeständen des § 27 Abs. 1 EStG 1988 zukommt. Sie müssen somit ebenfalls als Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung zufließen.
20.2.8.2 Besondere Entgelte und Vorteile
Besondere Entgelte und Vorteile sind Geldleistungen, die neben den in § 27 Abs. 1 EStG 1988 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden. Dazu zählen beispielsweise:
- Zahlung verjährter Zinsen.
- Darlehensabgeld (Damnum); das ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Ausgabe-(Zuzählungs-)Betrag und dem höheren Rückzahlungs-(Tilgungs-)Betrag. Das Damnum ist ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung beim Darlehensgeber und Darlehensnehmer gleichmäßig verteilt auf die Laufzeit des Darlehens zu berücksichtigen.
- Kapitalerträge, die an Stelle von laufenden Zinsen erzielt werden und von einem spekulativen Moment abhängen.
- Dividendengarantien (Rz 6220).
- Sachleistungen und Boni (Rz 6221).
- Zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften (Rz 6222 ff).
- Nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung (Rz 6226).
- Geldleistungen oder geldwerte Vorteile, die anlässlich der Eröffnung eines (Haben-)Kontos oder aus besonderen Anlässen gewährt werden, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten darstellen (zB Regenschirme, Handtücher oder sonstige Zuwendungen im Ausmaß üblicher Weltspartagsgeschenke). Wurden solche Vorteile vor dem 1. Jänner 2007 gewährt und dafür keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen.
20.2.8.2.1 Dividendengarantien
Dividendengarantien sind Zuwendungen, die auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages an Minderheitsgesellschafter als Ausgleich für entgehende Ausschüttungen bezahlt werden. Sie sind bei der zuwendenden Körperschaft gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 nicht abzugsfähig. Keine besonderen Entgelte fallen an, wenn die Minderheitsgesellschafter den Ergebnisabführungsvertrag angefochten und die Dividendengarantie nicht in Anspruch genommen haben.
20.2.8.2.2 Sachleistungen und Boni
§ 27 Abs. 1 EStG 1988 umfasst grundsätzlich nur Geldleistungen. Sachleistungen sind geldwerte Vorteile, die an Stelle von in Geld ausbezahlten Zinsen gewährt werden.
Zu den steuerpflichtigen Sachleistungen zählen beispielsweise Wohnungsüberlassungen im time-sharing, soweit sie auf Darlehen entfallen.
Boni sind Vorteile, die neben Dividenden oder Zinsen für die Überlassung des Kapitals erzielt werden. Nicht dazu zählen Treueboni, die dafür gewährt werden, dass gekaufte Aktien innerhalb einer bestimmten Frist nicht veräußert (bzw. in einem bestimmten Depot belassen) werden (siehe Rz 6103).
20.2.8.2.3 Wertpapierkostgeschäfte oder Pensionsgeschäft
Das Wertpapierkostgeschäft (§ 28 KVG) ist mit dem Pensionsgeschäft gemäß § 50 BWG ident. Dabei werden Vermögensgegenstände (in der Regel Wertpapiere) eines Kreditinstitutes oder Kunden (Pensionsgeber) an ein anderes Kreditinstitut oder einen Kunden (Pensionsnehmer) entgeltlich übertragen und gleichzeitig vereinbart, die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung eines empfangenen oder im Voraus vereinbarten anderen Betrages zurückzuübertragen. Während der Pensionszeit ist der Pensionsnehmer berechtigt, die Pensionsgüter weiter zu veräußern und zu verpfänden.
Verpflichtet sich der Pensionsnehmer zur Rückübertragung, spricht man von einem echten Pensionsgeschäft (§ 50 Abs. 2 BWG). Ist hingegen der Pensionsnehmer zur späteren Rückübertragung nur berechtigt, liegt ein unechtes Pensionsgeschäft vor (§ 50 Abs. 3 BWG). Sowohl beim echten als auch beim unechten Pensionsgeschäft gehen die verpensionierten Wertpapiere sowohl ins zivilrechtliche als auch ins wirtschaftliche Eigentum des Pensionsnehmers über. Dient aber ein echtes Pensionsgeschäft zu (kurzfristigen) Finanzierungszwecken, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögensgegenständen (Wertpapieren) beim Pensionsgeber. Indizien für ein echtes Pensionsgeschäft zu Finanzierungszwecken sind insbesondere eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten und ein Transaktionswert, der unter dem aktuellen Verkehrswert liegt.
Tritt während der Pensionszeit Kuponfälligkeit ein, gehen die Zinsen dem Pensionsnehmer zu und sind zunächst von ihm zu versteuern. Üblicherweise wird der Pensionsnehmer verpflichtet sein, dem Pensionsgeber einen Betrag, der üblicherweise den Zinsen entspricht, an den Pensionsgeber zu leisten. Dies geschieht neben dem Fall, bei welchem vom Pensionsnehmer während der Pensionszeit eine Weiterleitung erfolgt, auch wirtschaftlich im Zuge des Rückkaufes, wenn nämlich in den Rückkaufspreis die Zinsen eingerechnet werden. Diese weiter geleiteten Kapitalerträge sind ebenso wie ein allfällig zusätzlich bedungener Differenzbetrag beim Pensionsgeber Einkünfte iSd § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988.
Insoweit der Pensionsnehmer das Pensionsgut nicht weiterveräußert hat und ihm die Kapitalerträge daraus zuzurechnen sind, entstehen bei ihm sowohl bei Weiterleitung als auch bei Einrechnung in den Kaufpreis Werbungskosten. Erhält der Pensionsgeber darüber hinaus noch zusätzliche Entgelte für das Pensionsgeschäft, so sind diese ebenfalls unter den Tatbestand des § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 zu subsumieren. Zur Herstellung der Einfachbesteuerung im Wege des Kapitalertragsteuerabzuges liegt bei Weiterleitung eine Rückgängigmachung iSd § 93 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 (siehe Rz 7748 ff).
20.2.8.2.4 Wertsicherungsmehrbeträge
Darunter fallen insbesondere Mehrbeträge aus der Wertsicherung von Darlehen, stillen Beteiligungen oder Renten (Rz 7001 ff). Minderbeträge bleiben steuerlich unwirksam.
Woran die Wertsicherung geknüpft ist und wie sie berechnet wird, ist für das Vorliegen der Steuerpflicht unmaßgeblich (VwGH 20.12.1994, 89/14/0214, betreffend wertgesicherte stille Beteiligung). Der Umstand, dass zB eine Pflichtteilsforderung einschließlich Wertsicherung durch Hingabe von (wertmäßig diesen Betrag übersteigenden) Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteilen abgegolten wird, hat auf die Steuerpflicht nach § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 keinen Einfluss.
20.2.8.3 Unterschiedsbeträge Ausgabe- und Einlösungswert
Siehe Rz 6192 ff.
20.2.8.4 Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen
Bei Veräußerung von Zins- oder Dividendenscheinen ohne die zugehörigen Wertpapiere kommt es beim Veräußerer zu einem vorzeitigen Zufluss von Kapitalerträgen. Anders als bei Veräußerung eines Wertpapiers mit abgereiften aber noch nicht fälligen Zinsansprüchen oder bei Nullkuponanleihen (siehe Rz 6186 ff) fällt der Zuflusszeitpunkt kraft besonderer gesetzlicher Anordnung (§ 27 Abs. 2 Z 3 EStG 1988) mit dem Erhalt des Kaufpreises zusammen. Beim Erwerber bilden die Zinsen oder Dividenden aus den erworbenen Zins- oder Dividendenscheinen Kapitaleinkünfte. Der Kaufpreis kann jedoch im Jahr des Erwerbes als Werbungskosten geltend gemacht werden.
20.2.8.5 Abschichtungsüberschuss
Siehe Rz 6164 ffZum Abschichtungsüberschuss siehe Rz 6164 ff.