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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen
- Kapitel 1 Warenursprung
- Abschnitt 2 Präferenzursprung
Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
Artikel 41 Allgemeine Grundsätze
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:
a)Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;
b)Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.