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- 1. Allgemeiner Teil
1.2. Fondstypen
Inländische Fonds unterliegen den zivil- und
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des InvFG 1993 und des ImmoInvFG.
Ausländische Fonds sind in § 42 InvFG 1993 sowie § 42 ImmoInvFG
definiert (siehe Abschnitt
3). Ausländische Kapitalanlage- und Immobilienfonds werden in
"weiße" und "schwarze" Fonds unterteilt. Bei in- und ausländischen
Immobilenfonds ist überdies zwischen nicht öffentlich angebotenen und
öffentlich angebotenen Fonds zu unterscheiden.
Hinsichtlich der Verwendung des Ertrages eines
Investmentfonds sieht § 13 InvFG 1993 vor, dass der ordentliche Ertrag
(Fondsertrag ausgenommen Substanzgewinne) entweder zur Gänze
ausgeschüttet (ausschüttender Fonds) oder nicht ausgeschüttet
(thesaurierender Fonds) wird. Es ist jedoch auch zulässig, für einen
Fonds zwei verschiedene Anteilskategorien, jeweils unterscheidend in
ausschüttend oder nicht ausschüttend, auszugeben. Die Gewinnverwendung
ist dabei gemäß
§ 22 Abs. 2 Z 7
InvFG 1993 in den Fondsbestimmungen festzulegen. Unzulässig ist es
dabei jedoch für denselben Anteil eines inländischen Fonds sowohl eine
Ausschüttung als auch eine Thesaurierung vorzusehen.
Auf ausländische Fonds sind die Bestimmungen des
§ 13 InvFG 1993 nicht anwendbar. Bei ausländischen Fonds
können daher Anteilscheine vorliegen, die sowohl ausschüttend als auch
thesaurierend sind.
1.3. Andere Sondervermögen (§ 20a InvFG 1993)
Andere Sondervermögen sind Kapitalanlagefonds, die
sich als solche zu erklären haben. Sie dürfen zusätzlich zu den
Veranlagungen, die den Kapitalanlagefonds gemäß
§ 20
InvFG 1993 erlaubt sind, folgende Veranlagungen vornehmen:
- Bis
zu jeweils 50% des Fondsvermögens können in Anteilscheine an ein und
demselben Kapitalanlagefonds angelegt werden, der die Bestimmungen der
EU-Richtlinie 85/611/EG erfüllt (OGAW-Fonds) oder
der
- nach dem Grundsatz der Risikostreuung veranlagt,
- offen ist (jederzeitige Rücknahmenverpflichtung),
- in dieselben Instrumente veranlagt wie ein OGAW-Fonds,
- nach Rechtsvorschriften zugelassen wurde, welche nach Auffassung der FMA dem Gemeinschaftsrecht als gleichwertig angesehen werden,
- ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht und
- ein gleichwertiges Anlegerschutzniveau bieten;
- Anteilscheine an Spezialfonds können ebenfalls bis zu jeweils 50% erworben werden, wenn der Fonds selbst ein Spezialfonds ist.
- Bis zu 10% des Fondsvermögens kann in Anteilen an Immobilienfonds angelegt werden.
- Es können Alternative Investments (Rz 14b) in Höhe von maximal 10% pro Alternative Investment erworben werden.
1.3a. Indexfonds (§ 20b InvFG 1993)
Indexfonds sind Kapitalanlagefonds, die als
Anlagestrategie einen anerkannten Aktien- oder Schuldindex nachbilden. Im Zuge
dieser Indexnachbildung dürfen sonst übliche, für
Kapitalanlagefonds geltende aktive Veranlagungsgrenzen überschritten
werden; die Anerkennung des Index erfolgt im Einzelfall durch die FMA.
Gemäß
§ 20b Abs. 2 InvFG 1993 besteht ein Rechtsanspruch
auf die Anerkennung des Index, wenn
- seine Zusammensetzung hinreichend diversifiziert ist,
- der Index eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt ist, auf den er sich bezieht und
- der Index in geeigneter Weise veröffentlicht wird.
1.3b. Alternative Investments oder Hedgefonds
Alternative Investments iSd § 20a InvFG 1993
können nach österreichischem Recht nicht als Kapitalanlagefonds
aufgelegt werden. Es können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen solche
Alternative Investments von inländischen Kapitalanlagefonds erworben werden
(siehe Rz
14). Bei Alternative Investments handelt es sich um "Organismen
für gemeinsame Anlagen", die überwiegend in Kapitalanlagen
investieren, die
- nur beschränkt marktfähig sind,
- hohen Kursschwankungen unterliegen und
- deren Bewertung erschwert ist.
Es handelt sich dabei
beispielsweise um derivative Produkte ("Hedgefonds") oder auch um
Unternehmensveranlagungen ("Venture Capital Fonds"). Damit jedoch so
ein Anteil an einem "Organismus für gemeinsame Anlagen"
erworben werden kann, muss eine Nachschusspflicht der Anteilinhaber
ausgeschlossen sein.
1.4. Spezialfonds (§ 1 Abs. 2 InvFG 1993 und § 1 Abs. 3 ImmoInvFG)
Spezialfonds werden für einen gesetzlich genau
definierten Anlegerkreis aufgelegt. Auf Grund des Fehlens eines
öffentlichen Anlegerkreises gelten für solche Fonds weniger strenge
aufsichtsrechtliche Bestimmungen.
Spezialfonds weisen folgende Besonderheiten
auf:
- Zahlenmäßig beschränkter Anlegerkreis von maximal 10 Anteilinhaber; als möglicher Anteilinhaber gilt auch eine Gruppe von Anteilinhabern mit einem gemeinsamen Vertreter gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft.
- Die Anteilinhaber müssen der Kapitalanlagegesellschaft bekannt sein
- und dürfen keine natürlichen Personen sein; natürliche Personen dürfen auch dann nicht beteiligt sein, wenn sie als Treugeber auftreten.
- Die Übertragung von Anteilscheinen bedarf der Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.