Richtlinie des BMF vom 15.09.2015, BMF-010311/0067-IV/8/2015 gültig von 15.09.2015 bis 30.10.2017

VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel

  • Anhänge I bis V der Suchtgiftverordnung

Anhang IV

IV.1. Stoffe und Zubereitungen des Anhangs II des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (§ 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz)

Amphetamin

Dexamphetamin

Delta-9-Tetrahydrocannabinol synthetischen Ursprungs und dessen stereochemischen Varianten

Fenetyllin

Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB), ausgenommen in Zubereitungen, wenn sie kein weiteres Suchtmittel enthalten und, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, nicht mehr als 1 Prozent Gamma-Hydroxybuttersäure (GHB) enthalten

Levamfetamin

Levomethamphetamin

Mecloqualon

Methamphetamin

Metamphetamin-Razemat

Methaqualon

Methylphenidat

Phencyclidin

Phenmetrazin

Secobarbital

Zipeprol

die Isomere der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Ester*, Äther und Molekülverbindungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte

die Salze der unter IV.1. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Molekülverbindungen sowie Salze der Isomere

sämtliche Zubereitungen der unter IV.1. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

* ausgenommen Butyro-1,4-lacton (GBL)

IV.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach IV.1. vergleichbares Gefährdungspotenzial aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Buprenorphin

Cannabis nur in Form von Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind

Pentazocin

Tramadol

abgesehen von den in Anhang III bezeichneten Zubereitungen