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Richtlinie des BMF vom 22.02.2007, BMF-010206/0201-VI/5/2006
gültig von 22.02.2007 bis 11.02.2019
GebR, Gebührenrichtlinien
Die Gebührenrichtlinien (GebR) stellen einen Auslegungsbehelf zum Gebührengesetz 1957 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird.- 26. Anzeigepflicht (§ 31 GebG)
26.2. Gebührenentrichtung ohne amtliche Bemessung
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Die im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6 bis 8 GebG (siehe Rz 873 und Rz 874 f) angeführten Gebühren für Glücksverträge sind ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Als Fälligkeitstermin für alle in einem Kalendermonat abgeschlossenen Glücksverträge gilt dabei der 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonats (siehe Rz 479 f).
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Bis zu diesem Zeitpunkt hat der zur unmittelbaren Gebührenentrichtung Verpflichtete (siehe Rz 596 ff) über die abzuführenden Beträge an das zuständige Finanzamt (siehe Rz 6 ff) eine Abrechnung samt Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer dem Finanzamt eine Überprüfung der Wett- und Spieleinsätze sowie der Gewinste aus Glücksspielen möglich ist. Die Abrechnung gilt als Gebührenanzeige.