Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-1140, Arbeitsrichtlinie "Aktive Veredelung"
-
Die substantiellen Änderungen wurden in den Abschnitten 1.3.1.1., 2.1.2.2.1.3., 3.1., 3.1.9.1., 6.1. und 6.6.2.4.2.1. durchgeführt und es wurde der Arbeitsrichtlinie ein neuer Anhang 1 angefügt. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 3. BEENDIGUNG
3.2. Verfahren der Zollrückvergütung
Soweit nachstehend nicht anderweitig geregelt, gelten für das Verfahren der Zollrückvergütung die Bestimmungen über die AV/Nichterhebungsverfahren (Abschnitt 2.1.) sinngemäß.
Im Verfahren der Zollrückvergütung besteht keine definitive Verpflichtung zur "Beendigung" des Verfahrens. Die fristgerechte und ordnungsgemäße Zuführung der Einfuhrwaren in Form von Veredelungserzeugnissen oder unveränderten Waren zu einer den Erstattungsanspruch begründenden zollrechtlichen Bestimmung ist jedoch Voraussetzung für die Wahrung des Begünstigungsanspruches. Nachstehende zollrechtliche Bestimmungen begründen einen Erstattungs- oder Erlassanspruch:
- Ausfuhr
- Versandverfahren,
- Zolllagerverfahren,
- Vorübergehende Verwendung,
- AV/Nichterhebungsverfahren,
- Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager.
3.2.2. Zollanmeldung
3.2.2.1. Zollanmeldung - Normales Verfahren
Mündliche Zollanmeldung ist im Verfahren der Zollrückvergütung nicht zulässig.
3.2.2.1.1. Informationsblätter
Im Rahmen der "Beendigung" der AV/Zollrückvergütung kann die Ausstellung eines Informationsblattes INF 7 - bei Zuführung der Veredelungserzeugnisse oder unveränderten Waren zu einer Erstattungs- oder Erlassanspruch begründenden zollrechtlichen Bestimmung (zB in Fällen binnengrenzüberschreitender Dreiecksverkehre) beantragt werden.
3.2.3. Ausfuhr
3.2.3.1. Der Ausfuhr gleichgestellte Lieferungen
Abschnitt 3.1.4.3. gilt sinngemäß auch für die Begründung des Erstattungs- bzw. Erlassanspruches im Verfahren der Zollrückvergütung.