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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8300, Arbeitsrichtlinie "Gemeinsame Agrarpolitik" (MO-8300)
- 7. Besondere Bestimmungen Einfuhr
- 7.7. MO07 Rindfleisch
7.7.7. VO 2342/92 - Wiedereinfuhr von reinrassigen Zuchtrindern
Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/consleg/1992/R/01992R2342-20051101-de.pdf
Bei der Wiedereinfuhr reinrassiger Zuchtrinder in die Gemeinschaft ist die gewährte Ausfuhrerstattung vor Abfertigung zum freien Verkehr zurückzuzahlen bzw. werden die entsprechenden Beträge einbehalten, sofern sie noch nicht gezahlt wurden.
Der Nachweis wird mittels Auskunftsblatt INF 3 (siehe Arbeitsrichtlinie ZK-DVO Artikel 844 ff und Arbeitsrichtlinie ZK-1850) des ZA Salzburg/Erstattungen oder, sofern die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden sind, der dort für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zuständigen Stelle erbracht.
Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird davon ausgegangen, dass für die betreffenden Tiere eine Ausfuhrerstattung gezahlt wurde, die der am Tag der Wiedereinfuhr des KN-Codes 0102 90 in die Gemeinschaft geltenden höchsten Erstattungsbetrages entspricht.