Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008
gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle

7.1. Begleitscheinsystem

(1) Nach § 19 Abs. 1 AWG 2002 muss während der Beförderung von gefährlichen Abfällen (Abschnitt 1.1. Abs. 3), ausgenommen Problemstoffe, ein "Begleitschein für gefährlichen Abfall" (Anlage 2, Muster 3) mitgeführt werden. Das Begleitscheinsystem und die Handhabung der Begleitscheine wird durch die §§ 5 und 6 der Abfallnachweisverordnung 2003 festgelegt.

(2) Für jede Abfallart (§ 2 Abs. 1 Z 1 der Abfallnachweisverordnung 2003) ist ein gesonderter Begleitschein zu verwenden. Ein vom Vordruck abweichendes Transportpapier kann als Begleitschein verwendet werden, sofern das Transportpapier sowohl die Bezeichnung Begleitschein trägt als auch die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 5 und § 6 der Abfallnachweisverordnung 2003 eingehalten werden.

(3) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von gefährlichen Abfällen ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein Notifizierungsformular erforderlich.

(4) Für die ausschließlich innerösterreichische Beförderung von "normalen" Abfällen (Abfälle, die nicht als gefährlich eingestuft sind) ist weder eine Bewilligung nach § 69 AWG 2002 noch ein Notifizierungsformular noch ein Abfallbegleitschein erforderlich.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:28.08.2008
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung
Stammfassung:BMF-010311/0051-IV/8/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 27189.2
aufgenommen am: 28.08.2008 09:08:59
Dokument-ID: 4997303c-9f7d-41a3-93b3-5a10a3332c6a
Segment-ID: 170a0df5-d58d-46e5-b97e-7c0f4b615044
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