Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren
Artikel 273

(1) Um den Zollbehörden zu ermöglichen, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Überführungen in das Zolllagerverfahren zu überzeugen, ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sobald die Waren an dem dafür bezeichneten Ort ankommen:

a) der Überwachungszollstelle in der von dieser festgelegten Form die Ankunft der Waren mitzuteilen;

b) die Waren in Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben;

c) der Überwachungszollstelle sämtliche die Überführung der Waren in das Verfahren betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu halten.

Die unter Buchstabe b) genannte Anschreibung muss zumindest zur Bezeichnung der Waren handelsüblich verwendete Angaben und die Warenmenge enthalten.

(2) Artikel 266 Absatz 2 findet Anwendung.