Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 5 Vorübergehende Verwendung
  • Abschnitt 2 Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben
  • Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände, Spezialwerkzeuge und Instrumente, Testwaren und Waren zur Durchführung von Tests, Muster, Austauschproduktionsmittel
Artikel 573

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt für Waren, die

a) Gegenstand von Tests, Experimenten oder Vorführungen sind;

b) im Rahmen eines Kaufvertrages mit Erprobungsvorbehalt eingeführt und dieser Erprobung unterzogen werden;

c) zur Durchführung von Tests, Experimenten oder Vorführungen ohne Gewinnabsicht verwendet werden.

Für die unter Buchstabe b) genannten Waren beträgt die Frist zur Beendigung sechs Monate.