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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009
gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 3 Vereinfachungen
- Unterabschnitt 2 Gesamtbürgschaft und Befreiung von der Sicherheitsleistung
Artikel 380a
Für jede Gesamtbürgschaft und/oder jede Befreiung von der Sicherheitsleistung wird dem Hauptverpflichteten
a) eine "Sicherheits-Referenz-Nummer" nach Maßgabe des Referenzbetrags zugewiesen;
b) ein mit der "Sicherheits-Referenz-Nummer" verbundener Zugriffscode zugewiesen und von der Stelle der Bürgschaftsleistung mitgeteilt.
Der Hauptverpflichtete kann sich oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.