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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
Kapitel 1 Freizonen und Freilager
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Artikel 799
Für dieses Kapitel gelten folgende Definitionen:
a) Kontrolltyp I: die Kontrollen, die sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen;
b) Kontrolltyp II: die Kontrollen, die im Wesentlichen mit den Erfordernissen des Zolllagerverfahrens übereinstimmen;
c) Beteiligter: jede Person, die in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung, der Umwandlung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt.