Richtlinie des BMF vom 23.07.2011, BMF-010311/0083-IV/8/2011 gültig von 23.07.2011 bis 31.12.2011

VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle

  • 8. Ausnahmen
  • 8.2. Grüne Abfallliste

8.2.2. Ausfuhr von Grüne-Liste-Abfällen

(1) Die Ausfuhr von Abfällen von mehr als 20 kg der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1)

1.in EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) oder

2.in folgende Staaten, in denen der OECD-Beschluss C(2001)107 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt: Australien, Belgien, Tschechien, Finnland, Deutschland, Ungarn, Irland, Japan, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Österreich, Kanada, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweden, Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika,

ist von der

ausgenommen. Die beabsichtigte Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Grünen Abfallliste mit einem Gewicht von mehr als 20 kg in die vorstehend angeführten Staaten, unterliegt jedoch der allgemeinen Informationspflicht (Artikel 18 der EG-VerbringungsV). Beim Transport derartiger Abfälle ist ein ausgefülltes Formular (Anlage 2 Muster 5) gemäß Anhang VII der EG-VerbringungsV mitzuführen. Zusätzlich zu diesem Formular ist vor jeder Verbringung ein Vertrag gemäß Artikel 18 Abs. 2 der EG-VerbringungsV über die Verwertung der Abfälle abzuschließen. In diesem Vertrag ist jedenfalls auch sicherzustellen, dass eine allfällige Rücknahme von nicht den Annahmebedingungen des Empfängers entsprechenden Abfällen im Versandstaat erfolgt. Das Mitführen dieses - nicht formgebundenen - Vertrages beim Transport ist nicht erforderlich. Zu Kontrollzwecken kann die Vorlage dieses Vertrages von den Kontrollorganen jedoch verlangt werden.

Werden Abfälle der Grünen Abfallliste (Anhang III, Anhang IIIA und Anhang IIIB der EG-VerbringungsV - siehe Anlage 1) zur Verwertung in andere Länder ausgeführt, so bestehen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 für die nachstehend angeführten Länder Sonderregelungen (Verbote, Notifizierungsverfahren oder allgemeine Informationspflichten):

  • Ägypten
  • Algerien
  • Andorra
  • Argentinien
  • Bangladesch
  • Belarus (Weißrussland)
  • Benin
  • Bosnien und Herzegowina
  • Botswana
  • Brasilien
  • Chile
  • China
  • Chinesisch-Taipeh (Taiwan)
  • Costa Rica
  • Côte d'Ivoire
  • Georgien
  • Guyana
  • Hongkong (China)
  • Indien
  • Indonesien
  • Iran
  • Israel
  • Kenia
  • Kirgisistan
  • Kroatien
  • Kuba
  • Libanon
  • Liberia
  • Macau (China)
  • Malawi
  • Malaysia
  • Mali
  • Marokko
  • Moldau
  • Montenegro
  • Nepal
  • Oman
  • Pakistan
  • Paraguay
  • Peru
  • Philippinen
  • Russische Förderation
  • Serbien
  • Seychellen
  • Singapur
  • Sri Lanka
  • Südafrika
  • Thailand
  • Togo
  • Tunesien
  • Ukraine
  • Vietnam.

Diese Länder sowie die jeweiligen Sonderregelungen sind in Anlage 4 angeführt.

Für Ausfuhren in andere Länder bestehen keine Sonderregelungen.

(2) Hinsichtlich der mitzuführenden Nachweise (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7622") siehe auch Abschnitt 8.2.5.