Richtlinie des BMF vom 13.01.2015, BMF-010313/0015-IV/6/2015 gültig von 13.01.2015 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 3. Notfallverfahren

3.9. Papier-Verfahren

Bei Vorlage eines Versandbegleitdokuments oder der Blätter 4 und 5 des Einheitspapiers, welche als Notfallverfahren gekennzeichnet sind, ist keine Erfassung im NCTS durch die Abgangsstelle erfolgt.

Die Versandvorgänge sind gemäß den oben angeführten Ausführungen zu behandeln.

Vorgelegte Blätter A sind zu kopieren und mit den Erledigungsvermerken zu versehen. Ein Exemplar (oder vorliegendes Blatt B) ist der Abgangsstelle zu retournieren, das bei der Zollstelle verbleibende Exemplar ist im WinEvi Versandverfahren FALLBACK zu erfassen.

Bei Vorlage der Blätter 4 und 5 hat die Beendigung gemäß den geltenden Vorschriften zu erfolgen.

In beiden Fällen ist bei der Beendigung zur Eingabe im WinEvi Versandverfahren FALLBACK das nachfolgende Verfahren (CRN/MRN) anzugeben (sogenannter Lückenschluss ist dadurch gegeben).