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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IV Warenursprung
- Kapitel 2 Präferenzieller Ursprung
- Abschnitt 1 Allgemeines Präferenzsystem
- Unterabschnitt 1 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 79
(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 67, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Ausfuhrlandes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des begünstigten Ausfuhrlandes in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.