Richtlinie des BMF vom 15.08.2010, BMF-010311/0075-IV/8/2010
gültig von 15.08.2010 bis 30.04.2016
VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz
  • 3. Eingangs- und Ausgangsstellen

3.2. Ausgangsstellen

(1) Die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten von Exemplaren, die den Beschränkungen unterliegen, ist nur bei den in Anlage 3 als Ausgangsstellen angeführten Zollstellen zulässig. Soweit Zollstellen nicht ausgenommen sind, kann die Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten auch bei den Zollstellen dieser Zollämter oder bei zugelassenen Warenorten im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieser Zollämter erfolgen.

(2) Zollstellen, die nicht als Ausgangsstellen zugelassen sind, dürfen Exemplare der in den Anhängen A, B, C oder D angeführten Tiere und Pflanzen in der Ausfuhr nicht abfertigen. Können die Waren aus diesem Grund bei der örtlich zuständigen Zollstelle nicht abgefertigt werden, können die Ausfuhrförmlichkeiten nach Artikel 791 Abs. 1 erster Anstrich ZK-DVO auch bei der auf der Wegstrecke zur Außengrenze nächstgelegenen Zollstelle, die auch Ausgangszollstelle sein kann, durchgeführt werden.

(3) Ein EU-weites Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für den Handel mit Drittländern festgelegten Ausgangsstellen wurde von der Kommission im ABl. Nr. C 72 vom 18. März 2008 veröffentlicht.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:12.08.2010
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:Artenschutz, CITES, WA, Washingtoner Artenschutzübereinkommen
Stammfassung:BMF-010311/0048-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 34486.6
aufgenommen am: 12.08.2010 14:49:06
Dokument-ID: faffc791-f66c-4361-bd67-da7affeff8ac
Segment-ID: 18c053df-2f4c-43a3-9d74-38e549b83c5e
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