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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 77 Artikel 581
Fälle, in denen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung mit einer schriftlichen Zollanmeldung keine Sicherheit verlangt wird:
1. Materialien, die Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern gehören und von ihnen im internationalen Verkehr verwendet werden, sofern sie mit Erkennungszeichen versehen sind;
2. Umschließungen, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;
3. für staatliche oder zugelassene Organisationen bestimmtes Material für Katastropheneinsätze;
4. medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, die für Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen bestimmt ist, sofern diese einen dringenden Bedarf an solcher Ausrüstung haben;
5. vorübergehende Verwendung von Waren, die gemäß Artikel 513 befördert werden, sofern der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung die Waren gemäß den Artikeln 229 bis 232 in die vorübergehende Verwendung übergeführt hat.