Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Anhang 77 Artikel 581

Fälle, in denen für die Überführung in die vorübergehende Verwendung mit einer schriftlichen Zollanmeldung keine Sicherheit verlangt wird:

1. Materialien, die Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern gehören und von ihnen im internationalen Verkehr verwendet werden, sofern sie mit Erkennungszeichen versehen sind;

2. Umschließungen, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen;

3. für staatliche oder zugelassene Organisationen bestimmtes Material für Katastropheneinsätze;

4. medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung, die für Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen bestimmt ist, sofern diese einen dringenden Bedarf an solcher Ausrüstung haben;

5. vorübergehende Verwendung von Waren, die gemäß Artikel 513 befördert werden, sofern der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung die Waren gemäß den Artikeln 229 bis 232 in die vorübergehende Verwendung übergeführt hat.