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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
Artikel 61
Zollanmeldungen werden abgegeben
a) schriftlich oder
b) mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder
c) mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.