Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2008
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 2 Verfahrensablauf
- Unterabschnitt 6 Überprüfung der Beendigung des Verfahrens
Artikel 368a
Liegen die Stelle der Bürgschaftsleistung und die Abgangsstelle in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, so entsprechen die für den Austausch der Daten der Sicherheitsleistung verwendeten Nachrichten der Struktur und den Einzelheiten, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.