Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2008, BMF-010313/0219-IV/6/2009 gültig von 01.01.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IIa Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte
  • Kapitel 1 Verfahren für die Erteilung der Zertifikate

Abschnitt 2 Beantragung eines AEO-Zertifikats

Artikel 14c
(1) Ein AEO-Zertifikat ist schriftlich oder elektronisch nach dem Muster in Anhang 1C zu beantragen. (2) Stellt die Zollbehörde fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Wirtschaftsbeteiligten unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln. Die Fristen des Artikels 14l Absatz 1 und des Artikels 14o Absatz 2 beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zollbehörde alle für die Annahme des Antrags benötigten Informationen vorliegen. Die Zollbehörden unterrichten den Wirtschaftsbeteiligten, dass der Antrag angenommen wurde, und teilen ihm mit, ab wann die betreffenden Fristen laufen.