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Richtlinie des BMF vom 15.04.2011, BMF-010220/0058-IV/9/2011
gültig ab 15.04.2011
EnAbgR, Energieabgaben-Richtlinien 2011, Richtlinien zum Elektrizitätsabgabegesetz, zum Erdgasabgabegesetz, zum Kohleabgabegesetz und zum Energieabgabenvergütungsgesetz
- 3 Kohleabgabe
3.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
3.5.1 Bemessungsgrundlage
149
Der Kohleabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 KohleAbgG die gelieferte bzw. (selbst) verbrauchte Menge an Kohle, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.
3.5.2 Höhe
150
Der Steuersatz beträgt gemäß § 5 Abs. 2 KohleAbgG 0,05 Euro je kg.