Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 1 Grundsätzliche Vorschriften für mehr als ein Verfahren
  • Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften über die Durchführung der Verfahren
Unterabschnitt 4 Ausbeute und Berechnungsmethoden
Artikel 517

(1) Soweit für die Verfahren der Kapitel 3, 4 oder 6 von Bedeutung, wird die Ausbeute oder die Methode zu ihrer Bestimmung einschließlich der durchschnittlichen Ausbeutesätze in der Bewilligung oder zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Verfahren festgelegt. Sie wird nach Möglichkeit anhand der Produktions- und sonstigen technischen Daten festgesetzt; wo solche nicht verfügbar sind, werden Daten über gleichartige Vorgänge zugrunde gelegt.

(2) In besonderen Fällen können die Zollbehörden die Ausbeute nach der Überführung der Waren in ein Verfahren festsetzen, jedoch nicht mehr, nachdem die Waren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

(3) Für die aktive Veredelung sind die pauschalen Ausbeutesätze gemäß Anhang 69 im Falle der dort aufgeführten Vorgänge anzuwenden.