Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
  • Unterabschnitt 1 Versandpapier T2L
Artikel 316

(1) Vorbehaltlich des Artikels 324f wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2) Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den oder die Ergänzungsvordrucke oder die verwendete(n) Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit im Feld "C. Abgangsstelle" dieser Papiere einzutragen sind:

a) auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste die Nummer des Versandpapiers T2L, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist ihr Dienststempelabdruck beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.